Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen
CREAVIA
Ruth Bastanier
Langewieschestraße 7
82166 Gräfelfing
nachstehend „CREAVIA“ genannt und Auftraggeber*in geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CREAVIA hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Mündliche Nebenabreden haben CREAVIA und der Auftraggeberin nicht getroffen.
2. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung
2.1 Der CREAVIA erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2 Sämtliche Arbeiten von CREAVIA, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
2.3 Ohne Zustimmung von CREAVIA dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu, sind unzulässig.
2.4 Ohne Zustimmung von CREAVIA dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu, sind unzulässig.
2.5 Die Werke von CREAVIA dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der von der Auftraggeber*in bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
2.6 CREAVIA räumt der Auftraggeber*in die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, CREAVIA und die Auftraggeber*in treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.
2.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CREAVIA.
2.8 Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist CREAVIA bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt die Auftraggeber*in das Recht auf Urheberbenennung kann CREAVIA zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von CREAVIA unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.9 Vorschläge, Weisungen und Anregungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.10 Die Auftraggeber*in ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CREAVIA nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von CREAVIA formale Schutzrechte wie z.B. eingetragenes Design, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.
2.11 CREAVIA bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.), zu nutzen und auf seine Tätigkeit für die Auftraggeberin/den Auftraggeber hinzuweisen.
2.12 Von der Einräumung der Nutzungsrechte unberührt, bleibt das Recht von CREAVIA, Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung des Werkes, insbesondere im Internet und auf Social Media-Plattformen, im eigenen Namen geltend zu machen. CREAVIA bleibt berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, ungerechtfertigter Bereicherung und Auskunft über den Umfang der Verletzung seiner Urheberrechte gegenüber dem verantwortlichen Dritten, insbesondere dem im Verletzungsfall haftenden Plattformbetreiber, durchzusetzen.
3. Honorare; Fälligkeit
3.1 Soweit zwischen Auftraggeber*in und CREAVIA kein bestimmtes Honorar vereinbart ist, hat CREAVIA Anspruch auf eine angemessene und übliche Vergütung.
3.2 Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3.3 Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann CREAVIA Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.
3.4 Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.
4. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten; Künstlersozialversicherung
4.1 Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes), nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sowie Kosten für den Erwerb von Rechten (z.B. Bildrechte, Schriftlizenzen etc.) einschließlich der unter Umständen anfallenden Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) oder an die GEMA sind von der Auftraggeber*in zu erstatten.
4.3 Die Auftraggeber*in erstattet CREAVIA die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.
4.4 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.5 Die Honorare von CREAVIA können unter Umständen unter die der Auftraggeber*in nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) obliegende Abgabepflicht fallen. Für den Fall, dass die Auftraggeber*in abgabepflichtig ist, weist CREAVIA vorsorglich darauf hin, dass die Auftraggeber*in gegenüber der Künstlersozialkasse meldepflichtig ist.
5. Fremdleistungen
5.1 Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich ist, nimmt CREAVIA im Namen und für Rechnung der Auftraggeber*in vor. Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, CREAVIA hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.
5.2 Soweit CREAVIA auf Veranlassung der Auftraggeber*in im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist die Auftraggeber*in verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Die Auftraggeber*in stellt CREAVIA im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten insbesondere sämtlichen Kosten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6. Mitwirkung des Auftraggebers/der Auftraggeberin; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
6.1 Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, CREAVIA alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat CREAVIA nicht zu vertreten.
6.2 Die Auftraggeber*in versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die sie/er CREAVIA zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Die Auftraggeber*in ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte die Auftraggeber*in nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt die Auftraggeber*in CREAVIA im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6.3 Für CREAVIA besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber/die Auftraggeberin während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber/die Auftraggeberin.
7. Datenlieferung und Handling
7.1 CREAVIA ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an die Auftraggeberin/den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht die Auftraggeberin/Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von dem Auftraggeber*in zu vergüten.
7.2 Stellt CREAVIA der Auftraggeber*in Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von CREAVIA vorgenommen werden.
7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg die Auftraggeber*in.
7.4 Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System der Auftraggeber*in entstehen, haftet CREAVIA nicht.
8. Eigentum und Rückgabepflicht
8.1 An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellten Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an CREAVIA zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
8.2 Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung der Auftraggeber*in. Bei Beschädigung oder Verlust hat die Auftraggeber*in die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. CREAVIA bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster
9.1 Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind CREAVIA Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktion wird von CREAVIA nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Auftraggeber*in vereinbart ist. Für diesen Fall ist CREAVIA berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. CREAVIA haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.
9.3 Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind CREAVIA eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, die CREAVIA auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
10. Gewährleistung; Haftung
10.1 CREAVIA haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche CREAVIA auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
10.2 Ansprüche der Auftraggeber*in gegen CREAVIA aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1.; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3 Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt die Auftraggeber*in die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
10.5 Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet CREAVIA nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die CREAVIA an Dritte vergibt.
10.6 Sofern CREAVIA Fremdleistungen auf Veranlassung der Auftraggeber*in im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt CREAVIA hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an die Auftraggeber*in ab. Die Auftraggeber*in verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von CREAVIA zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
10.7 CREAVIA haftet nicht für die urheber-, design- und geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder von Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er der Auftraggeber*in zur Nutzung überlässt.CREAVIA ist nicht verpflichtet, Design-, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden von der Auftraggeber*in selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
10.8 CREAVIA haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, design- und geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. CREAVIA ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese CREAVIA bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
11. Information zur Datenerhebung gem. Art. 13 DSGVO
11.1 CREAVIA erhebt Daten der Auftraggeber*in zum Zweck der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Die Auftraggeber*in ist berechtigt, Auskunft der bei CREAVIA über die Auftraggeberin/den Auftraggeber gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Die Auftraggeber*in kann CREAVIA dazu unter mail@creavia.de oder CREAVIA – Ruth Bastanier, Langewieschestraße 7, 82166 Gräfelfing erreichen. Der Auftraggeber*in steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
12. Erfüllungsort
12.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist Gräfelfing.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand ist Gräfelfing, sofern die Auftraggeber*in Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb ihres/seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. CREAVIA ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu klagen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechts.
13.3 Soweit nach diesen AGB für Erklärungen die Schriftform vereinbart ist, wird diese auch durch die Textform nach § 126 b BGB mittels E-Mail oder Fax gewahrt.
13.4 Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
AGB-Version 01-2024 | Stand: 13.11.2024
